Reallast

Reallast
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
- Rechtsgrundlagen: §§ 1105–1112 BGB für privatrechtliche Lasten; verschiedene Landesgesetze für die öffentlichen R.
- R. können bestehen in Renten von Geld oder Naturalien, in Diensten, Verpflichtungen (Instandhaltung einer Brücke, eines Weges, Zaunes, Aufziehen einer Turmuhr etc.).
- Der Grundstückseigentümer haftet für die R. auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- Die R. erlischt, wenn sie abgelöst wird.
- Zur Begründung einer R. ist  Einigung und Eintragung in das  Grundbuch erforderlich.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Reallast — Reallast, Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks mit der Pflicht an den Berechtigten, aus dem Grundstücke wiederkehrende Leistungen zu entrichten (§ 1005 des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reallast — Re|al|last 〈f. 20〉 Belastung eines Grundstückes mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an Geld od. Naturalien * * * Real|last,   Belastung eines Grundstücks, kraft deren dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu… …   Universal-Lexikon

  • Reallast — Die Reallast ist nach deutschem Sachenrecht (§ 1105 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen. Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und… …   Deutsch Wikipedia

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