- Reallast
- ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.- Rechtsgrundlagen: §§ 1105–1112 BGB für privatrechtliche Lasten; verschiedene Landesgesetze für die öffentlichen R.- R. können bestehen in Renten von Geld oder Naturalien, in Diensten, Verpflichtungen (Instandhaltung einer Brücke, eines Weges, Zaunes, Aufziehen einer Turmuhr etc.).- Der Grundstückseigentümer haftet für die R. auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.- Die R. erlischt, wenn sie abgelöst wird.- Zur Begründung einer R. ist ⇡ Einigung und Eintragung in das ⇡ Grundbuch erforderlich.
Lexikon der Economics. 2013.